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Satzung


Neustadt, den 11. April 1997

Satzung

des FC Bayern München Fanclubs Neustadt/Hessen1990

§1

Name und Sitz

  1. Der Club führt den Namen „FC Bayern München Fanclub Neustadt/Hessen 1990“.

  1. Der Sitz des Clubs ist 35279 Neustadt/Hessen.

§2

Mitglieder

  1. Jede Person kann sich als Mitglied bewerben.

  1. Die Aufnahme des Bewerbers kann nur erfolgen durch den 1. u. 2. Vorsitzenden oder durch die Versammlung (einfache Mehrheit).

  1. Die Aufnahme erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung.

  1. Vorstandsmitglieder sowie Kassenprüfer sind erst mit Erreichung der Volljährigkeit wählbar.

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

Der Austritt hat schriftlich, 3 Monate vor Jahresende zu erfolgen.

b) Tod

c) Ausschluß

Der Ausschluß erfolgt auf dem Beschluß des Vorstandes:

aa) bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten.

bb) bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe.

Ausschluß und Gründe sind dem Mitglied durch Einschreibebrief mitzuteilen.

§3

Beiträge

Es ist ein Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Mitglieder, die in der 2. Jahreshälfte eintreten, zahlen den letzten Halbjahresbeitrag.

§4

Vermögen

Alle Beiträge, Gewinne und Sonstige Einnahmen werden ausschließlich zur Erreichung des Clubzweckes sowie zur Deckung aller Verbindlichkeiten verwendet.

§5

Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Amtszeit des Vorstandes bestellt werden, sind berechtigt, gemeinsam jederzeit eine Überprüfung der Vereinskasse und der Buchführung vorzunehmen.

  1. Sie sind verpflichtet, eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eine Kassen- und Buchführung vorzunehmen und über das Ergebnis einen schriftlichen oder mündlichen Bericht abzugeben.

§6

Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand

b) Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlug.

  1. Die Cluborgane fassen die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder. Ausnahme bildet § 10.

  1. Die Cluborgane führen die Geschäfte auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl.

  1. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes kann durch den Vorstand ein Ersatzmann bestellt werden.

§7

Vorstand

  1. Der vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden (1. Vorsitzender)

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender)

c) dem Schriftführer

d) dem stellvertretenden Schriftführer

e) dem Kassierer

f) dem Stellvertretenden Kassierer

g) 4 Beisitzern

Der Vorstand wird für eine Laufzeit von 2 Jahren gewählt.

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Clubs. Ihm obliegen die Verwaltung des Clubvermögens und die Ausführung der Clubbeschlüsse.

  1. Der Vorstand ist Beschlußfähig, wenn außer dem 1. und 2. Vorsitzenden noch mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

  1. Der Vorsitzende beruft alle Sitzungen und Versammlungen spätestens 2 Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

  1. Der Stellvertretende Vorsitzende übernimmt im übrigen bei Verhinderung des Vorsitzenden dessen Rechte und Pflichten.

  1. Dem Schriftführer oder dessen Stellvertreter obliegt die Ausfertigung aller Sitzungs- und Versammlungsprotokolle sowie Beschlüsse der Cluborgane. Die Schriftstücke sind von ihm und dem Vorsitzenden zu Unterzeichnen.

  1. Der Kassierer oder dessen Stellvertreter verwaltet die Clubkasse, führt die Rechnung Über Einnahmen und hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechnungsbericht zu erstatten.

§8

Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung kann als eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliedeversammlung einberufen werden.

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird alle 2 Jahre bis zum 31.03. u. a. mit Folgender Tagesordnung einberufen:

a) Jahresbericht des Vorsitzenden

b) Bericht des Schriftführers

c) Rechnungsbericht des Kassierers

d) Bericht des Kassenprüfers

e) Entlastung des Vorstandes

f) Neuwahl der Vereinsorgane und zweier Kassenprüfer

  1. Die Wahlhandlung führt ein Mitglied durch. Die Wahl findet offen statt.
  2. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden:

a) wenn es im Interesse des Clubs erforderlich ist.

b) Zur Beschlussfassung gem. § 10.

  1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.

§9

Haftung

Der Club haftet weder gegenüber seinen Mitgliedern, noch gegenüber den Teilnehmern seiner Veranstaltungen für Unfälle, Diebstähle und Schäden.

§10

Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung des Clubs kann nur durch eine ordentliche (Jahreshauptversammlung)Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine Dreiviertelmehrheit aller erschienen Mitglieder erforderlich.



§11

Auflösung


Bei einer Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs, ist die Beschlussfähigkeit nur gegeben, wenn 2/3 aller Mitglieder erschienen sind. Bei Nichtzustandekommen der Auflösung wird eine neue versammlung innerhalb von 4 Wochen vom Vorstand einberufen, wo 1/3 der Mitglieder mit 2/3- Mehrheit über die Auflösung des Clubs bestimmen können (namentlicher Abstimmung).


§12

Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


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